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Standardvertragsklauseln (Standard Contractual Clauses)

gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Europäischen Kommission

Anlage zum Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) der Plattform SalesFrank


Stand: März 2026

Vorbemerkung

Dieses Dokument ergänzt den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) zwischen dem Auftraggeber und der Another Side Ventures Free Zone LLC und bildet die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c) DSGVO. Die Parteien vereinbaren die Anwendung der Standardvertragsklauseln gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Europäischen Kommission vom 4. Juni 2021 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 31–61) in der jeweils geltenden Fassung (nachfolgend „SCCs”). Der vollständige Wortlaut der SCCs ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und unter folgendem Link abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2021/914/oj Die Klauseln der SCCs dürfen gemäß Art. 46 Abs. 5 DSGVO und Erwägungsgrund 109 der DSGVO nicht abgeändert werden. Dieses Dokument enthält daher ausschließlich die von den Parteien auszufüllenden Anhänge sowie die Auswahl der anwendbaren Module und optionalen Klauseln.

Teil 1: Anwendbare Module und optionale Klauseln

1.1 Gewähltes Modul

Die Parteien wählen Modul 2 (Übermittlung von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter) der SCCs. Begründung: Der Auftraggeber (Kunde) ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Another Side Ventures Free Zone LLC (Auftragnehmer) handelt als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Nr. 8 DSGVO und hat ihren Sitz in einem Drittland (Vereinigte Arabische Emirate). Der administrative Fernzugriff des Auftragnehmers von den VAE auf die in der EU gespeicherten personenbezogenen Daten stellt eine Übermittlung im Sinne der Art. 44 ff. DSGVO dar.

1.2 Optionale Klauseln

KlauselEntscheidungErläuterung
Klausel 7 — Kopplungsklausel (Docking Clause)AnwendbarDritte können den SCCs als Datenexporteur oder Datenimporteur beitreten, sofern sie das Beitrittsformular ausfüllen und Anhang I.A unterzeichnen. Dies ermöglicht es neuen Kunden, den SCCs beizutreten, ohne dass eine separate Unterzeichnung erforderlich ist.
Klausel 9(a) — Genehmigung von UnterauftragsverarbeiternOption 2: Allgemeine schriftliche GenehmigungDer Datenimporteur verfügt über die allgemeine Genehmigung des Datenexporteurs für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern gemäß der in Anhang III aufgeführten Liste. Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur mindestens 30 Tage im Voraus über beabsichtigte Änderungen dieser Liste und räumt dem Datenexporteur die Möglichkeit ein, gegen solche Änderungen Einspruch zu erheben.
Klausel 11(a) — Unabhängige StreitbeilegungsstelleNicht anwendbarEs wird keine unabhängige Streitbeilegungsstelle benannt. Die Parteien einigen sich darauf, Streitigkeiten zunächst gütlich beizulegen. Im Übrigen gelten die Regelungen in Klausel 18.
Klausel 17 — Anwendbares RechtOption 1Die SCCs unterliegen dem Recht eines EU-Mitgliedstaats, der Rechtsbehelfe für betroffene Personen als Drittbegünstigte vorsieht. Gewähltes Recht: Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Klausel 18(b) — GerichtsstandDeutschlandZuständig sind die Gerichte in München, Deutschland.

Teil 2: Anhänge


Anhang I — Angaben zu den Parteien und zur Übermittlung


Anhang I.A — Verzeichnis der Parteien

Datenexporteur(e):
FeldAngabe
NameDer jeweilige Kunde der Plattform „SalesFrank” (nachfolgend auch „Auftraggeber”)
AdresseGemäß Registrierung auf der Plattform SalesFrank
Name, Position und Kontaktdaten der KontaktpersonGemäß Registrierung auf der Plattform SalesFrank
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ÜbermittlungNutzung der SaaS-Plattform SalesFrank zur Durchführung KI-gestützter automatisierter Telefonkommunikation (Outbound und Inbound). Der Datenexporteur lädt Kontaktdaten auf die Plattform hoch und konfiguriert KI-Agenten, die im Auftrag des Datenexporteurs Telefonate durchführen.
RolleVerantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)
Datenimporteur:
FeldAngabe
NameAnother Side Ventures Free Zone LLC
AdresseAl Shohada Road, Ras Al Khaimah, Vereinigte Arabische Emirate
Name, Position und Kontaktdaten der KontaktpersonThomas Bergmann (EU-Vertreter gemäß Art. 27 DSGVO), info@salesfrank.com
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ÜbermittlungBereitstellung und Betrieb der SaaS-Plattform SalesFrank. Administrativer Fernzugriff durch autorisiertes Personal des Datenimporteurs von den Vereinigten Arabischen Emiraten auf die in der Europäischen Union (Microsoft Azure, Region EU West, Niederlande) gehosteten Systeme zum Zweck des technischen Betriebs, der Wartung, des Supports und der Fehlerbehebung.
RolleAuftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO)

Anhang I.B — Beschreibung der Übermittlung

FeldBeschreibung
Kategorien betroffener Personen(a) Kontaktpersonen: Natürliche Personen, deren Kontaktdaten der Datenexporteur auf die Plattform hochlädt und die von den KI-Agenten kontaktiert werden. In der Regel geschäftliche Kontakte (B2B): Geschäftsführer, Vertriebsleiter, Entscheidungsträger. (b) Nutzer der Plattform: Mitarbeiter und Vertreter des Datenexporteurs, die die Plattform bedienen.
Kategorien personenbezogener Daten(a) Kontaktdaten der Kontaktpersonen: Telefonnummer (Pflichtfeld), optional: Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Unternehmensdaten (Firmenname, Position, Branche), sonstige vom Datenexporteur hochgeladene Informationen. (b) Gesprächsdaten: Gesprächsaufzeichnungen (Audio), Transkripte, Gesprächsmetadaten (Datum, Uhrzeit, Dauer, Ergebnis, Anrufstatus), aus Gesprächen extrahierte strukturierte Daten (z. B. Termindaten, Qualifizierungsergebnisse). (c) Nutzerdaten des Datenexporteurs: Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Unternehmensdaten, Anmeldedaten.
Sensible DatenDie Übermittlung umfasst grundsätzlich keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO. Sollte der Datenexporteur besondere Kategorien personenbezogener Daten auf die Plattform hochladen oder über Gesprächsinhalte verarbeiten, liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung hierfür ausschließlich beim Datenexporteur.
Häufigkeit der ÜbermittlungFortlaufend während der Vertragslaufzeit. Der administrative Fernzugriff erfolgt bedarfsabhängig im Rahmen des technischen Betriebs, der Wartung und des Supports.
Art der VerarbeitungAdministrativer Fernzugriff auf die in der EU gehosteten Systeme (Lesen, Abfragen, Konfigurieren, Fehlerbehebung). Es erfolgt keine dauerhafte Speicherung, kein Download und kein Export personenbezogener Daten auf Endgeräte außerhalb der EU. Die Daten verbleiben physisch auf den EU-Servern.
Zweck der Übermittlung(a) Technischer Betrieb und Wartung der Plattform, (b) Kundensupport und Fehlerbehebung, (c) Systemmonitoring und Sicherheitsüberwachung, (d) Weiterentwicklung und Aktualisierung der Plattform.
Dauer der Speicherung / LöschfristenEs erfolgt keine Speicherung personenbezogener Daten in den VAE. Die Speicherfristen für die auf EU-Servern gespeicherten Daten richten sich nach § 9 des AVV und Anlage 1 des AVV. Nach Vertragsende: 30 Tage Export-Frist, anschließend Löschung innerhalb von 60 Tagen (insgesamt max. 90 Tage nach Vertragsende).
Empfänger bei WeiterübermittlungNicht anwendbar. Eine Weiterübermittlung personenbezogener Daten vom Datenimporteur an Dritte in den VAE findet nicht statt.

Anhang I.C — Zuständige Aufsichtsbehörde

Die zuständige Aufsichtsbehörde wird nach folgendem Verfahren bestimmt:
  • Sofern der Datenexporteur seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat: Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist.
  • Sofern der Datenexporteur nicht in der EU niedergelassen ist, aber in den Anwendungsbereich der DSGVO gemäß Art. 3 Abs. 2 DSGVO fällt: Die Datenschutz-Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der EU-Vertreter niedergelassen ist oder in dem sich die betroffenen Personen befinden.
  • Auffang-Zuständigkeit: Da der EU-Vertreter des Datenimporteurs in Deutschland ansässig ist und die Plattform vorwiegend auf den deutschen Markt ausgerichtet ist, ist — soweit keine vorrangige Zuständigkeit besteht — der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLDA) als federführende Aufsichtsbehörde anzusehen (Gerichtsstand München gemäß AGB § 16 Abs. 2).

Anhang II — Technisch-organisatorische Maßnahmen (einschließlich zur Bestimmung der Angemessenheit des Sicherheitsniveaus)

Der Datenimporteur hat die folgenden technisch-organisatorischen Maßnahmen implementiert, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Die Maßnahmen gelten insbesondere für den administrativen Fernzugriff aus den VAE.

A. Maßnahmen zur Verschlüsselung personenbezogener Daten

MaßnahmeUmsetzung
Verschlüsselung bei der ÜbertragungAlle Datenübertragungen erfolgen über TLS 1.2 oder höher. Der administrative Fernzugriff erfolgt ausschließlich über VPN mit End-to-End-Verschlüsselung.
Verschlüsselung bei der SpeicherungAlle auf EU-Servern gespeicherten Daten werden mittels AES-256 verschlüsselt (Encryption at Rest). Dies umfasst Datenbank, Gesprächsaufzeichnungen, Transkripte und Backups.
Verschlüsselte Datenbank-VerbindungenMongoDB-Verbindungen mit TLS-Verschlüsselung.
Verschlüsselte API-KommunikationSämtliche API-Kommunikation zwischen Systemkomponenten erfolgt verschlüsselt.

B. Maßnahmen zur Gewährleistung der fortdauernden Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste

MaßnahmeUmsetzung
ZugangskontrolleIndividuelle Benutzerkonten mit starken Passwortrichtlinien. Multi-Faktor-Authentifizierung (MFA) für alle administrativen Zugänge. Automatische Sperrung nach wiederholten fehlgeschlagenen Anmeldeversuchen.
ZugriffskontrolleRollenbasiertes Berechtigungskonzept (RBAC) mit strikter Trennung nach Verantwortungsbereichen. Need-to-Know-Prinzip. Administrative Zugänge auf das Entwicklungs- und Betriebsteam beschränkt.
VerfügbarkeitHosting auf Microsoft Azure mit geo-redundanter Infrastruktur (EU West). Automatisierte tägliche Backups mit mindestens 30 Tagen Aufbewahrung. Redundante Systemarchitektur. 24/7-Monitoring. Disaster-Recovery-Konzept (RTO: 24h, RPO: 24h).
MandantentrennungLogische Trennung der Kundendaten durch individuelle Mandanten-Kennungen. Strikte Trennung von Produktions-, Staging- und Entwicklungsumgebungen.
Keine lokale DatenspeicherungEs werden keine personenbezogenen Daten auf lokalen Endgeräten von Mitarbeitern des Datenimporteurs gespeichert — weder innerhalb noch außerhalb der EU.

C. Maßnahmen zur Gewährleistung der raschen Wiederherstellung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu personenbezogenen Daten bei einem physischen oder technischen Zwischenfall

MaßnahmeUmsetzung
Backup-StrategieAutomatisierte tägliche Backups, verschlüsselt gespeichert in geographisch getrennter Azure-Availability-Zone innerhalb der EU.
Recovery-ZeitenRecovery Time Objective (RTO): 24 Stunden. Recovery Point Objective (RPO): 24 Stunden.
WiederherstellungstestsRegelmäßige Tests der Wiederherstellungsprozeduren.
Fallback-InfrastrukturSekundäre Sprachinfrastruktur auf AWS (Frankfurt) als Redundanzsystem.

D. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technisch-organisatorischen Maßnahmen

MaßnahmeUmsetzung
Jährliche ÜberprüfungMindestens jährliche Überprüfung und Aktualisierung der technisch-organisatorischen Maßnahmen.
ProtokollierungRevisionssichere Protokollierung aller administrativen Zugriffe auf die Produktivsysteme. Benutzerindividuelle Zuordnung aller Aktionen.
Incident-Response-ProzessDokumentiertes 6-Stufen-Verfahren: (1) Erkennung und Klassifizierung, (2) Sofortmaßnahmen, (3) Analyse und Bewertung, (4) Information des Auftraggebers innerhalb von 24 Stunden, (5) Behebung und Dokumentation, (6) Nachbereitung und Verbesserungsmaßnahmen.
MitarbeiterschulungRegelmäßige Sensibilisierung und Schulung zu Datenschutz und Informationssicherheit.

E. Maßnahmen zur Identifizierung und Autorisierung der Nutzer

MaßnahmeUmsetzung
AuthentifizierungIndividuelle Benutzerkonten. Multi-Faktor-Authentifizierung. Keine geteilten Zugangsdaten.
AutorisierungRollenbasiertes Berechtigungskonzept. Regelmäßige Überprüfung der Zugriffsberechtigungen. Unverzügliche Sperrung bei Ausscheiden oder Rollenwechsel.
SitzungsmanagementAutomatische Sitzungsbeendigung nach definierter Inaktivitätsperiode.

F. Maßnahmen zum Schutz der Daten während der Übermittlung

MaßnahmeUmsetzung
VPN-PflichtJeder Fernzugriff auf Produktivsysteme erfolgt ausschließlich über verschlüsselte VPN-Verbindung.
Keine DatenextraktionEs werden keine personenbezogenen Daten auf Endgeräte außerhalb der EU heruntergeladen, kopiert, exportiert oder zwischengespeichert.
TransportverschlüsselungTLS 1.2 oder höher für alle Datenübertragungen.
EndgerätesicherheitEndgeräte für den Fernzugriff unterliegen internen Sicherheitsrichtlinien: Festplattenverschlüsselung, aktuelle Betriebssystem-Updates, Bildschirmsperre, Verbot nicht autorisierter Softwareinstallation.

G. Maßnahmen zum Schutz der Daten während der Speicherung

MaßnahmeUmsetzung
SpeicherortAusschließlich EU-Server (Microsoft Azure, Region EU West, Niederlande; AWS, Region EU Frankfurt).
Verschlüsselung at RestAES-256 für alle gespeicherten Daten.
ZugriffsbeschränkungKeine externen Entwickler oder Dienstleister mit Zugriff auf personenbezogene Daten.

H. Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherheit der Orte, an denen personenbezogene Daten verarbeitet werden

MaßnahmeUmsetzung
Cloud-InfrastrukturKeine eigenen Rechenzentren. Microsoft Azure erfüllt ISO 27001, SOC 1/2/3 und C5 (BSI). Physische Zutrittskontrolle durch Azure: Biometrie, Videoüberwachung, Sicherheitspersonal, Zutrittsprotokolle.
EndgeräteDie Verarbeitung personenbezogener Daten findet nicht auf Endgeräten statt; diese dienen ausschließlich als Zugangspunkte über verschlüsselte Verbindungen.

I. Maßnahmen zur Protokollierung von Ereignissen

MaßnahmeUmsetzung
Audit-LoggingProtokollierung von Dateneingaben, -änderungen und -löschungen. Revisionssichere Protokollierung administrativer Zugriffe. Vollständige Zugriffsprotokolle: Zeitstempel, Benutzer, IP-Adresse, durchgeführte Aktionen.
Monitoring24/7-Überwachung der Systeme auf Anomalien und Sicherheitsvorfälle.

Anhang III — Liste der Unterauftragsverarbeiter

Der Datenexporteur hat die allgemeine Genehmigung für die Beauftragung der folgenden Unterauftragsverarbeiter erteilt (Klausel 9, Option 2):
Nr.UnterauftragsverarbeiterSitzVerarbeitungsstandortVerarbeitungszweckGarantie für Drittlandtransfer
1Microsoft Ireland Operations Ltd (Azure)Irland (EU)EU West (Niederlande)Hosting, Compute, Datenbank, LLM-VerarbeitungEU-Verarbeitung — kein Drittlandtransfer
2Twilio Ireland LtdIrland (EU)EU (Irland)Telefonie, NummernbereitstellungEU-Verarbeitung — kein Drittlandtransfer
3ElevenLabs, Inc.USAUSA/EUSprachsynthese (TTS), Spracherkennung (STT)EU-US Data Privacy Framework; SCCs; TIA
4Deepgram, Inc.USAUSASpracherkennung (STT), Echtzeit-TranskriptionEU-US Data Privacy Framework; SCCs; TIA
5Cartesia, Inc.USAUSASprachsynthese (TTS)SCCs; TIA
6Resend, Inc.USAUSAE-Mail-VersandSCCs; DPA
Selbst-gehostete Komponenten (keine Unterauftragsverarbeiter):
KomponenteTechnologieHostingStandort
Primäre SprachinfrastrukturLiveKit (Open-Source, selbst-gehostet)Microsoft AzureEU West (Niederlande)
Fallback-SprachinfrastrukturVAPI (selbst-gehostet)Amazon Web ServicesEU (Frankfurt)
Da es sich um selbst-gehostete Instanzen unter vollständiger technischer Kontrolle des Datenimporteurs handelt, werden keine personenbezogenen Daten an die jeweiligen Softwarehersteller (LiveKit, Inc.; VAPI, Inc.) übermittelt. Diese sind daher nicht als Unterauftragsverarbeiter einzustufen. Hinweis zu Stripe Payments Europe Ltd: Stripe ist nicht als Unterauftragsverarbeiter in dieser Liste aufgeführt, da Stripe hinsichtlich der Zahlungsdaten als eigenständiger Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) handelt. Die Verarbeitung durch Stripe unterliegt der Datenschutzerklärung von Stripe (stripe.com/privacy).

Teil 3: Ergänzende Maßnahmen (Supplementary Measures)

Gemäß den Empfehlungen 01/2020 des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) zu Maßnahmen zur Ergänzung von Übermittlungsgarantien hat der Datenimporteur die folgenden ergänzenden Maßnahmen implementiert:

3.1 Ergänzende technische Maßnahmen

MaßnahmeBeschreibung
Keine Datenspeicherung im DrittlandPersonenbezogene Daten werden ausschließlich auf EU-Servern gespeichert. Es findet keine Speicherung, kein Download und kein Export auf Endgeräte in den VAE statt. Der Fernzugriff ist ausschließlich lesender/administrativer Natur.
VPN mit End-to-End-VerschlüsselungSämtlicher Fernzugriff erfolgt über verschlüsselte VPN-Verbindungen. Dritte — einschließlich lokaler Internetanbieter und Behörden in den VAE — können den Inhalt des Datenverkehrs nicht einsehen.
Multi-Faktor-AuthentifizierungJeder administrative Zugriff erfordert einen zweiten Authentifizierungsfaktor. Ein kompromittiertes Passwort allein ermöglicht keinen Systemzugriff.
Automatische SitzungsbeendigungVPN- und Systemsitzungen werden nach definierter Inaktivitätsperiode automatisch beendet, um unbefugten Zugriff über unbeaufsichtigte Geräte zu verhindern.
EndgeräteverschlüsselungAlle Endgeräte, die für den Fernzugriff verwendet werden, unterliegen der Festplattenverschlüsselung.

3.2 Ergänzende organisatorische Maßnahmen

MaßnahmeBeschreibung
VertraulichkeitsverpflichtungAlle Mitarbeiter mit Zugang zu personenbezogenen Daten sind schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Minimierung der ZugriffsberechtigungenFernzugriff auf personenbezogene Daten ist auf das für den Betrieb, Support und die Wartung erforderliche Minimum beschränkt (Need-to-Know-Prinzip).
ZugriffsprotokolleSämtliche Fernzugriffe werden vollständig protokolliert (Zeitstempel, Benutzer, IP-Adresse, durchgeführte Aktionen) und sind im Rahmen von Audits einsehbar.
EU-VertreterEin EU-Vertreter gemäß Art. 27 DSGVO (Thomas Bergmann, info@salesfrank.com) ist benannt und dient als Anlaufstelle für betroffene Personen und Aufsichtsbehörden.
TransparenzberichtDer Datenimporteur wird den Datenexporteur unverzüglich informieren, wenn er von einer Behörde in den VAE oder einem anderen Drittland Anfragen bezüglich des Zugangs zu personenbezogenen Daten erhält, soweit dies rechtlich zulässig ist.

3.3 Ergänzende vertragliche Maßnahmen

MaßnahmeBeschreibung
Benachrichtigungspflicht bei behördlichen AnfragenDer Datenimporteur verpflichtet sich, den Datenexporteur unverzüglich über jede rechtlich verbindliche Anfrage einer Behörde in den VAE oder einem anderen Drittland auf Zugang zu personenbezogenen Daten zu informieren, soweit dies rechtlich nicht verboten ist.
Überprüfung der RechtmäßigkeitDer Datenimporteur verpflichtet sich, die Rechtmäßigkeit jeder behördlichen Anfrage auf Datenzugang zu prüfen und alle zulässigen Rechtsmittel auszuschöpfen, bevor personenbezogene Daten offengelegt werden.
Minimierung der OffenlegungIm Falle einer rechtlich zwingenden Offenlegung wird der Datenimporteur nur das erforderliche Minimum an personenbezogenen Daten offenlegen und die Offenlegung dokumentieren.
Keine freiwillige OffenlegungDer Datenimporteur verpflichtet sich, personenbezogene Daten nicht freiwillig an Behörden in den VAE oder anderen Drittländern offenzulegen.

Teil 4: Transfer Impact Assessment — Zusammenfassung

Der Datenimporteur hat gemäß den EDPB-Empfehlungen 01/2020 ein Transfer Impact Assessment (TIA) für den administrativen Fernzugriff aus den VAE durchgeführt. Das vollständige TIA ist als separates Dokument verfügbar (vgl. tia-salesfrank.md, TIA Nr. 4).

4.1 Wesentliche Ergebnisse

BewertungskriteriumErgebnis
Art der ÜbermittlungAdministrativer Fernzugriff (kein Datentransfer, keine lokale Speicherung)
Rechtsordnung des EmpfängerlandesVAE: Federal Data Protection Law (PDPL 2021), orientiert an der DSGVO. Kein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission.
Risiko behördlicher ZugriffeGering. Die VAE haben keine extraterritoriale Jurisdiktion über EU-Server. B2B-SaaS-Plattform für Vertriebsautomatisierung ist nicht von nachrichtendienstlichem oder sicherheitspolitischem Interesse.
Wirksamkeit der ergänzenden MaßnahmenHoch. Die Kombination aus VPN-Verschlüsselung, MFA, fehlender lokaler Datenspeicherung und vollständiger Protokollierung stellt sicher, dass selbst im theoretischen Fall eines behördlichen Zugriffs auf Endgeräte in den VAE keine personenbezogenen Daten kompromittiert würden.
GesamtbewertungZugriff zulässig. In Verbindung mit den Standardvertragsklauseln und den ergänzenden technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen ist ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.

4.2 Überprüfungszyklus

ParameterWert
ErstbewertungMärz 2026
Nächste planmäßige ÜberprüfungSeptember 2026
Anlassbezogene ÜberprüfungBei Gesetzesänderungen in den VAE, bei Änderung der Zugriffsmodalitäten, bei Bekanntwerden behördlicher Zugriffsanfragen

Teil 5: Unterschriften

Die Parteien bestätigen durch ihre Unterschrift die Vereinbarung der vorstehenden Standardvertragsklauseln einschließlich der Anhänge und ergänzenden Maßnahmen.
Datenexporteur (Auftraggeber): Ort, Datum: ____________________________ Unternehmen: ____________________________ Name, Funktion: ____________________________ Unterschrift: ____________________________
Datenimporteur (Auftragnehmer): Another Side Ventures Free Zone LLC Ort, Datum: ____________________________ Name, Funktion: ____________________________ Unterschrift: ____________________________
Dieses Dokument bildet einen integralen Bestandteil des Auftragsverarbeitungsvertrages (AVV) zwischen den Parteien. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Dokument und dem AVV gehen die Standardvertragsklauseln gemäß Art. 46 Abs. 5 DSGVO vor.